Wann muss Ihr Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen?

Nach § 38 BDSG und nach EU-DSGVO nach Art.37 (aktueller Beschluss des Bundesrats)muss Ihr Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn:

  • in Ihrem Unternehmen i.d.R. mindestens 20 Personen ständig mit dem automatisierten Erheben, Verarbeiten oder Nutzen personenbezogener Daten betraut sind oder
  • nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
  • die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder
  • die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 besteht.

aktualisiert mit BDSG-Änderung in 2019

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